Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen). Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt, dadurch den pflichtteilsrelevanten Nachlass reduziert und so den Pflichtteil entwertet. Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Pflichtteilsergänzungsanspruch - Entstehung, Höhe, Anrechnung.

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