Pflichtteilsstrafklausel

Von einer Pflichtteillstrafklausel wird gesprochen, wenn der Erblasser im Testament oder Erbvertrag anordnet, dass für den Fall, dass ein Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil geltend macht, bestimmte - für den Pflichtteilsberechtigte negative - Rechtsfolgen eintreten. In einem gemeinschaftlichen Testament wird oftmals angeordnet, dass derjenige der den Pflichtteils auf den Tod des Erstversterbenden geltend macht, auf den Tod des Letztversterbenen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. 

Muster für Pflichtteilsstrafklausel: „Verlangt einer der Pflichtteilsberechtigten des Erstversterbenden gegen den Willen des Längstlebenden seinen Pflichtteil, so sind er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge auf das Ableben des Längstlebenden ausgeschlossen.“

Eine derartige Pflichtteilsstrafklausel verfolgt das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel, den Nachlass zunächst dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert zukommen zu lassen. Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt wird (vgl. OLG München, Beschluss v. 29.1.2008, 31 Wx 68/07; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.7.2011, 3 Wx 124/11). Ergänzend wird zu diesem Zweck die Jastrowsche Klausel verwendet. 

Ob die Klausel auch ausgelöst wird, wenn nur Auskunft verlangt wird oder der Pflichtteil einvernehmlich (um den Freibetrag des Kindes bei der Erbschaftsteuer zu nutzen) geltend gemacht wird, ist mangels eindeutiger Regelung durch Testamentsauslegung zu ermitteln. 

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