Rheinische Tabelle

Die Rheinische Tabelle von 1925 wurde vom Reichsgericht als Mittel zur Bestimmung der Vergütung des Testamentsvollstreckers nach § 2221 BGB entwickelt. Danach gilt Folgendes:

„Es wird empfohlen, die Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfall wie folgt zu berechnen:
1.bei einem Nachlasswert bis zu 20 000 RM - Bruttowert 4%,
2.darüber hinaus bis zu 100 000 RM - Bruttowert 3%,
3.darüber hinaus bis zu jeweils 1 000 000 RM - Bruttowert 2%,
4.darüber hinaus - Bruttowert 1%."

Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z. B. beim Vorhandensein von Minderjährigen oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden und auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein. Die Umsatzsteuer kann nicht zusätzlich verlangt werden (vgl. KG Urteil v. 10.12.1973, 12 U 2115/72 in NJW 1974, 752; OLG Köln, Urteil v. 8.7.1993, l U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118). Vielmehr ist die Umsatzsteuer bereits mit der Gebühr abgegolten. Die Rheinische Tabelle wird in den letzten Jahren zunehmend von der "Neuen Rheinischen Tabelle" verdrängt.

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