Schenkungsversprechen

Verspricht der Schenker dem Beschenkten, ihm einen Gegenstand zu schenken und wird die Schenkung nicht sofort vollzogen (sog. Handschenkung), spricht man von einem Schenkungsversprechen. Dieses bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Wird das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet, kann dieser Formmangel gemäß § 518 Abs. 2 BGB nur geheilt werden, wenn das Schenkungsversprechen vor dem Tod des Schenkers vollzogen wird. Als Vollzug i.d. Sinne reicht es aus, wenn

  • der Schenkgegenstand aufschiebend bedingt auf den Todesfall übereignet wird (BGH NJW 70, 941).
  • der Beschenkte nach dem Tod des Schenkenden einen von diesem übergebenen Bankscheck einlöst (BGH, NJW 1975, 1881; BGH, NJW 1978, 2027).
  • der Beschenkte mittels einer Vollmacht im Auftrag des Erblassers eine Überweisung nach seinem Tod veranlasst (BGH NJW 1986, 2107). Der Bevollmächtigt muss sich nicht überzeugen, ob auch der Erbe mit der Schenkung einverstanden ist (BGHZ 87, 19127, 239).

Erfolgt die Schenkung unter der Bedingung , dass der Beschenkte den Schenker überlebt, so ist nach § 2301 BGB (Schenkungsversprechen von Todes wegen) im Grundsatz die Testamentsform zu wahren. 

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