Sittenwidrigkeit eines Testaments
Ein Testament kann gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann (BGHZ 123, 378; BayObLGZ 1996, s. 225). Eine letztwillige Verfügung oder das ganze Testament sind insbesondere sittenwidrig, wenn der Begünstigte das ihm gewährte Vertrauen missbraucht hat (vgl. BayObLG NJW 1998, 2369; OLG Düsseldorf, ZEV 2001, 366-368). So ist z.B. ein Testament, das eine betreute Person zugunsten eines Betreuers errichtet, sittenwidrig, wenn der Betreuer seinen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt hat, dass dieser ohne reifliche Überlegung über erhebliches Vermögen zugunsten des Betreuten oder seiner Angehörigen verfügt hat (OLG Braunschweig (FamRZ 2000, 1189).