Ständige Wohnstätte

Nach dem DBA-USA-Erb ist bei Doppel-Wohnsitz einer Person ihr steuerlicher Wohnsitz dort, wo die Person eine ständige Wohnstätte hat. Dem Begriff Wohnstätte in diesem Sinne unterfallen alle Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind (BFH v. 16. 12. 1998, I R 40/97, BFHE 187, 544, BStBl II 1999, 207, DStR 1999, 449). Eine Wohnstätte ist „ständige”. wenn sie aufgrund einer langfristigen Rechtsposition ständig genutzt werden kann und tatsächlich regelmäßig genutzt wird. Dabei ist einerseits weder ein ständiges Bewohnen noch ein Mindestmaß an Nutzung Voraussetzung für das Vorliegen einer ständigen Wohnstätte; ebenso muss sich dort nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen des betreffenden Steuerpflichtigen befinden. Andererseits reicht eine nur gelegentliche Nutzung nicht aus (BFH v. 16. 12. 1998, I R 40/97, a. a. O.) Erforderlich ist vielmehr eine Art und Intensität der Nutzung, welche die Wohnung als eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene Anlaufstelle des Steuerpflichtigen erscheinen lässt. Darin liegt die Qualifizierung der „ständigen Wohnstätte” gegenüber dem „Wohnsitz” i. S. des § 8 AO, für dessen Begründung es ausreichen kann, dass eine Wohnung ständig zur Nutzung bereitgehalten und tatsächlich nur von Fall zu Fall genutzt wird (BFH v. 24. 1. 2001, I R 100/99BFH/NV 2001, 1402; BFH, Urteil vom 5. 6. 2007 - I R 22/06).

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