Steuerübernahme
Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Erbschaftssteuer dem Erben auferlegt, unterliegt gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG die von dem Erben gezahlte Erbschaftsteuer ihrerseits der Erbschaftsteuer. Da nach § 20 Abs. 1 ErbStG allein der Erwerber Steuerschuldner ist und auch derjenige, der die Steuer für Erwerber übernimmt, damit nicht zum Steuerschuldner an Stelle des Erwerbers wird, wirkt die Anordnung der Steuerübernahme nur im Innenverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem Erwerber. Der (zivilrechtliche) Erwerb erfolgt durch Vermächtnis (sog. Erbschaftsteuervermächtnis).