Substitution

Nach den Regeln der Substitution kann eine fremde Rechtserscheinung unter eine inländische Sachnorm subsumiert werden, wenn die fremde Rechtserscheinung mit den von der deutschen Sachnorm beschriebenen inländischen Vorgängen und Rechtsverhältnissen funktionell gleichwertig ist (OLG Schleswig v. 19. August 2013, 3 Wx 60/13). Beispiele: Beglaubigung durch US notary public genügt den Formerfordernissen des § 1945 BGB (Ausschlagung) oder des §29 Abs.1 GBO (Vollmacht), vgl. BayObLG, 19.11.1992 - 2Z BR 100/92

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