Territoriale Nachlassspaltung

Wenn auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht einheitlich ein Erbrecht anwendbar ist, sondern dieses - je nach Belegenheit - unterschiedlich ist, wird von einer territorialen Nachlassspaltung gesprochen. Zu einer solchen kommt es insbesondere oft bei Bezügen zu common-law Staaten, da diese im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) und bewegliche Vermögen (movables) unterschiedlich anknüpfen. Die  EuErbVO bezweckte eine Nachlassspaltung zu vermeiden. Dennoch kann sich in folgenden Fällen auch im Anwendungsbereich der EuErbVO eine territoriale Nachlassspaltung ergeben:

  • Gespaltene Rück- oder Weiterverweisung durch das IPR des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 34 EuErbVO);
  • Rechtswahl vor dem Anwendungszeitpunkt der EuErbVO nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB, Art. 83 Abs. 2 Fall 2 und Fall 3 EuErbVO.
  • Nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO fortgeltende bilaterale Abkommen mit Nachlassspaltung (z.B. das Deutsch-türkische Nachlassabkommen und der Deutsch-sowjetische Konsularvertrag). 

Die Nachlassspaltung hat zur Folge, dass die Erbfolge für jeden Nachlassteil nach dem maßgebenden Erbstatut gesondert zu beurteilen ist (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 124, 270 = NJW 1994, 582; BGHZ 146, 310 = FamRZ 2001, 622; KG OLGZ 1992, 279/280f.; KG, Beschluss vom 3. 6. 2003 - 1 W 86 und 87/02). 

Beispiel: E, US-Amerikaner mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt und Domizil (domicile) in Kalifornien, hinterlässt ein Grundstück in Deutschland. Dieses wendet er einem Freund zu. Sein Vermögen in den USA wendet er seinen Kindern zu. Da der deutsche Nachlassteil gesondert, also ohne Ansehung des US-Nachlasses, zu beurteilen ist, sind die Kinder betreffend den deutschen Nachlassteil "enterbt" und können den Pflichtteil geltend machen. Allerdings wird man regelmäßig den Willen annehmen müssen, dass das ihnen Zugewandte anzurechnen ist. 

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