Testamentseröffnung
Als Testamentseröffnung bezeichnet man das Verfahren, bei welchem der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) sämtlichen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird.
Nach § 348 FamFG soll das Gericht sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Dies gilt sowohl für solche, die vor dem Tod in amtliche Verwahrung gegeben wurden als auch solche Testamente, die aufgrund der Ablieferungspflicht zum Nachlassgericht gelangt sind.
Über die Testamentseröffnung wird ein Protokoll erstellt (Testamentseröffnungsprotokoll). Dieses weist aus, welches Testament eröffnet wurde.
Zuständig ist im Grundsatz das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 FamFG zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig (§ 344 Abs. 6 FamFG). Anschließend leitet es die Verfügung von Todes wegen an das zuständige Nachlassgericht weiter.
Die Eröffnung erfolgt in der Regel ohne die Anwesenheit der Beteiligten. Diese erhalten auf dem Postweg eine beglaubigte Kopie der letztwilligen Verfügung(en) nebst Eröffnungsprotokoll.
Für die Testamentseröffnung wird nach Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis 12101 dem GNotKG eine Festgebühr in Höhe von EUR 100,00 erhoben.
Wegen weitergehender Informationen verweisen wir auf den Beitrag Testamentseröffnung - Fragen und Antworten.
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