Testamentsform
Gemäß § 2231 BGB kann ein Testament in ordentlicher Form (daneben gibt es Nottestamente) errichtet werden
- zur Niederschrift eines Notars (notarielles Testament) oder
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB (eigenhändiges Testament) abgegebene Erklärung.
Ferner ist ein in Übereinstimmung mit dem Haager Testamentsformübereinkommen errichtetes Testament der Form nach in Deutschland als wirksam anzusehen.
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