Testierunfähigkeit

Testierunfähigkeit ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 2229 BGB. Der Testierende muss in der Lage sein, die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe abzuwägen und sich aus eigener Überlegung, frei von Einflüssen Dritter, ein klares Urteil zu bilden. Es genügt nicht, dass er überhaupt einen Wunsch äußern oder eine Meinung artikulieren kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Testierende fähig ist, sich die Gründe für und wider seine Entscheidung zu vergegenwärtigen und sie gegeneinander abzuwägen, sich also selbstständig und aus eigener Kraft ein Urteil zu bilden. Das setzt voraus, dass es ihm bei der Testamentserrichtung möglich ist, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen (OLG München vom 14. 8. 2007 - 31 Wx 016/07, DNotZ 2008, 296).

Testierfähigkeit beeinträchtigende Krankheiten:

  1. Demenz ist der Oberbegriff für verschiedene Erkrankungsbilder, die mit einem Verlust der geistigen Funktionen wie Denken, Erinnern, Orientierung und Verknüpfen von Denkinhalten einhergehen und die dazu führen, dass alltägliche Aktivitäten nicht mehr eigenständig durchgeführt werden können. Dazu zählen die Alzheimer-Demenz, die Vaskuläre Demenz und Frontotemporale Demenz. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in dem Beitrag Testierunfähigkeit wegen Demenz - wann ist ein Testament bei Demenz unwirksam?
  2. Bei organisch bedingten psychischen Störungen (z.B. Epilepsie, Hirnverletzungen)  kann die Testierfähigkeit zeitweise oder dauerhaft fehlen. Chronifizierte organisch bedingte psychische Störungen wie z.B. die „Wesensänderung“ eines Epileptikers oder das affektiv‑instabile, leicht aufbrausende Wesen eines Schädel‑Hirn‑Traumatisierten bedingen in der Regel keine Testierunfähigkeit.
  3. Bei einer schizophrene Psychose (z.B. Stimmen hören) sind die Bewusstseinsklarheit und intellektuelle Fähigkeiten zumeist nicht betroffen. Handelten sie unter dem Einfluss einer wahnhaften Vorstellung oder Halluzinationen kann allerdings die freie Willensbestimmung und damit die Testierfähigkeit fehlen. 
  4. Bei Manisch‑depressive Zuständen (starke Stimmungsschankungen) liegt Testierunfähigkeit vorliegen, wenn hierdurch die freie Willensbestimmung aufgehoben wird.
  5. Suchterkrankungen (z.B. chronischer Alkohlismus) begründen an sich zunächst keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Betroffenen. Die  Suchterkrankung kann allerdings hirnorganischen Veränderungen zur Folge haben. Während der akuten Rausch- und Entzugszustands (Intoxikation) kann die Testierfähigkeit zeitweilig fehlen. 

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