Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten

Gemäß § 2097 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 

Beispiel 1 für Übergehen des Pflichtteilsberechtigten: Erblasser A setzt durch Testament seine Kinder zu Erben ein. Nach Testamentserrichtung wird ein weiteres Kind geboren.

Beispiel 2 für Übergehen des Pflichtteilsberechtigten: Erblasser A hat bei Testamentserrichtung nicht gewusst, dass er ein weiteres (nichteheliches) Kind hat.

Beispiel 3 für Übergehen des Pflichtteilsberechtigten: Erblasser A hat bei Testamentserrichtung nicht gewusst, dass er ein weiteres (nichteheliches) Kind hat. Erblasser A heiratet erst nach Testamentserrichtung und hatte bei der Abfassung des Testaments nicht an die Möglichkeit einer späteren Heirat gedacht.

Die Anfechtung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Zur Anfechtung berechtigt ist der übergangene Pflichtteilsberechtigte.

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