Unbewegliches Vermögen

Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne des deutschen internationalen Privatrechts gehören

  • das Eigentum an Grundstücken nebst wesentlichen Bestandteilen und Zugehör (str.);
  • Wohnungseigentum;
  • Gebäudeeigentum;
  • Fischereirechte;
  • Erbbaurechte;
  • Nießbrauchsrechte, Reallasten sowie andere beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken.

Soweit Vermögen als bewegliches Vermögen eingeordnet ist, ist es kein unbewegliches Vermögen. Als bewegliches Vermögen wurden z.B. der Anteil an einer Erbengemeinschaft, auch wenn die Erbschaft überwiegend oder ganz aus Grundvermögen besteht, Anteile des Gesellschafters am Vermögen einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen Rechts und Restitutionsansprüche eingeordnet. Hierzu verweisen wir auf den Glossar-Eintrag zum beweglichen Vermögen.

Da das deutsche internationale Privatrecht nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterscheidet, kommt es auf die Definition nur an, wenn das Recht eines anderen Staates betreffend unbewegliches auf das deutsche Recht zurückverweist (Rückverweisung) und das Recht des anderen Staates die Einordnung, ob ein Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist, dem Recht am Ort der Belegenheit (lex rei sitae) oder Domizilrecht überlässt (Qualifikationsrückverweisung) und hierin ein Verweis auf das deutsche Recht zu sehen ist (und nicht die EuErbVO, im welchem Fall der Begriff autonom nach der EuErbVO zu bestimmen ist). Common-law-Staaten unterscheiden hingegen im Hinblick auf Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession) zwischen unbeweglichem Vermögen und beweglichem Vermögen, wobei die Abgrenzung nicht unbedingt mit der des deutschen Rechts übereinstimmt; wir verweisen hierzu auf den Glossar-Eintrag unbewegliches Vermögen (immovable property)

 

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