Unbewegliches Vermögen

Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne des deutschen internationalen Privatrechts gehören das Eigentum an Grundstücken nebst wesentlichen Bestandteilen und Zugehör (str.), Wohnungseigentum, Gebäudeeigentum, Fischereirechte, Erbbaurechte, Niessbrauchsrechte, Reallasten sowie andere beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken. Schuldrechtliche Ansprüche, auch wenn sie die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Inhalt haben, sind als bewegliches Vermögen zu qualifizieren. Dies soll nach der überwiegenden Lehre auch dann gelten, wenn sie durch Vormerkung dinglich gesichert sind. Nicht zum unbeweglichen Vermögen gehören auf Grundstücke gerichtete Restitutionsansprüche und der Anteil an einer Erbengemeinschaft, auch wenn die Erbschaft überwiegend oder ganz aus Grundvermögen besteht(Beschluss vom 03.04.2012, 1 W 557/11). Anteile des Gesellschafters am Vermögen einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gehören grundsätzlich nach deutschem Recht nicht zum unbeweglichen Vermögen, auch wenn das Gesellschaftsvermögen Grundstücke umfasst (BGH, Urteil vom 05.06.1957, IV ZR 16/57). Da das deutsche internationale Privatrecht nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterscheidet, kommt es auf die Definition nur an, wenn das Recht eines anderen Staates betreffend unbewegliches auf das deutsche Recht zurückverweist (Rückverweisung) und das Recht des anderen Staates die Einordnung, ob ein Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist, dem deutschen Recht überlässt (Qualifikationsrückverweisung). Common-law Staaten unterscheiden hingegen im Hinblick auf Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession) zwischen unbeweglichem Vermögen und beweglichem Vermögen, wobei die Abgrenzung nicht unbedingt mit der des deutschen Rechts übereinstimmt; wir verweisen hierzu auf den Glossar-Eintrag unbewegliches Vermögen (immovable property)

 

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