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Universalsukzession

Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über und diese haften gemäß § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies nennt man Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession. 

Publikationen zum Thema

  • Das Konto und Depot im Erbfall
  • Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
  • Pflichten des Vermögensverwalters beim Tod des Kunden

News zum Thema

  • BayOblG: Nachlassspaltung bei in Florida/USA belegenem Grundstück, Pflichten des Testamentsvollstreckers
  • BFH: Vermögen einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als Nachlassvermögen des Stifters
  • FG S-H: Wirksame Errichtung eines Trusts als Voraussetzung der rechtlichen Verselbstständigung
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