Universalvermächtnis

Der Erblasser kann sein gesamtes Vermögen einer Person im Wege des Vermächtnisses zuwenden (vgl. § 2087 Abs. 1 BGB). Ein solches Vermächtnis wird als Universalvermächtnis bezeichnet. Allerdings muss er Auslegungsregel des § 2087 Abs 1 BGB entkräften. Danach ist in der Zuwendung des Vermögen als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. 

Beispiel: Ich setze meine Ehefrau als Alleinerbin ein. Ich beschwere sie mit einem Universalvermächtnis zu Gunsten unserer Tochter. Meine Ehefrau soll die ganze Erbschaft an unsere Tochter herausgeben. 

Publikationen zum Thema

Diese Seite bewerten
 
 
 
 
 
 
 
3 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5