Vergleichbarkeitsprüfung

Wenn ein Steuertatbestand auf bestimmte Begriffe des deutschen Rechts abstellt und ausländisches Recht maßgebend ist, ist vor der Bejahung des Steuertatbestands eine Vergleichbarkeitsprüfung erforderlich. Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn das ausländische Rechtsinstitut in seinem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen des inländischen Rechtsinstituts entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (BFH Urteil v. 23.10.2013 - X R 33/10 BStBl 2014 II S. 103 zur Vergleichbarkeit von Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse m.w.N.).

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