Vermächtnisvollstrecker

Gemäß § 2223 BGB kann der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerung (Vermächtnis) sorgt. Ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgaben hierauf beschränkt sind, wird als Vermächtnisvollstrecker bezeichnet. Daneben kann der Testator aber auch dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes übertragen (§ 2209 BGB), welchen Falls der Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker für den Vermächtnisgegenstand bezeichnet wird (und nicht als Vermächtnisvollstrecker). 

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