Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328 ff. BGB) verspricht eine Vertragspartei (der Versprechende) der anderen Partei (dem Versprechungsempfänger) nach ihrem Tod eine Leistung an einen Dritten (Begünstigter) zu erbringen. Ein solcher Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist z.B. ein Lebensversicherungsvertrag oder ein Vertrag mit einem Finanzinstitut (Bank, Sparkasse) über die Auszahlung eines Kontoguthabens im Todesfall.