Verwaltungsvollstreckung

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen (Verwaltungsvollstreckung), § 2209 BGB. Dies kann z.B. sinnvoll sein, weil der Erbe minderjährig oder nicht geschäftlich erfahren ist. Abzugrenzen ist die Verwaltungsvollstreckung von der beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung, bei welcher der Testamentsvollstreckung zwar auch über einen längeren Zeitraum tätig ist, aber kein Verwaltungsrecht hat.

Verwaltungsvollstreckung kann z.B. wie folgt in einem Testament angeordnet werden:

"Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker benennen ich XY. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen Nachlass zu verwalten, bis alle meine Kinder das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Erträge des Nachlasses unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Er hat aus ihnen und erforderlichenfalls aus der Substanz des Nachlasses jedem Erben die Mittel zur Verfügung zu stellen, die er zu seinem Unterhalt und zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung benötigt. Hierzu gehören auch die Einrichtung und der Unterhalt einer Wohnung am Ausbildungs- oder Studienort und ein angemessenes Kraftfahrzeug."

 

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