Volljährigenadoption
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist nach § 1767 BGB insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (z.B. bei der Annahme eines Pflege- oder Stiefkindes). Anderenfalls muss bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein, § 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG Nürnberg FamRZ 2016, 315 m.w.N.). Die Voraussetzungen für die Bejahung eines Eltern-Kind-Verhältnisses müssen unter Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststehen; bleiben Zweifel, ist der Adoptionsantrag abzulehnen (BayObLGR 2001, S. 20 f. m.w.N.). Für die Adoption können zwar auch nicht-familienbezogene Motive, etwa die Ersparnis von Erbschaftssteuer, von Bedeutung sein, als Hauptmotiv können sie eine Adoption aber nicht rechtfertigen (BayObLGR 2001, S. 20 f.; OLG Karlsruhe Beschluß vom 22.7.2005, 14 Wx 31/05).