Vorerbe - Beschränkungen und Pflichten

Hat der Erblasser im Testament angeordnet, dass eine Person (Nacherbe) erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (der Vorerbe) erbe geworden ist (Vorerbschaft und Nacherbschaft), treffend den Vorerben folgende Beschränkungen und Pflichten: 

  • Ersetzung auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB). 
  • Ersetzung des für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands Erworbenen (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB, Ersatzerwerb).
  • Ersetzung von Mitteln des Nachlasses durch erworbene Gegenstände (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 3 BGB, Mittelsurrogation);
  • Verbot über Grundstücke oder Rechte an diesen Grundstücken oder Schiffe und Schiffsbauwerke zu verfügen (§ 2113 Abs. 1 BGB);
  • Verbot unentgeltlich über das Vorerbe zu verfügen (§ 2113 Abs. 2 BGB);
  • Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 2115 BGB;
  • Verbot über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden zu verfügen (§ 2114 BGB);
  • Verpflichtung zur Hinterlegung (§ 2116 BGB) bzw. Umschreibung (§ 2117 BGB) von Wertpapieren, Eintragung eines Sperrvermerks (§ 2118 BGB) und der Anlegung von Geld (§ 2119 BGB);
  • Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf Verlangen (§ 2121 BGB)
  • Recht der Zustandsfeststellung durch den Nacherben (§ 2122 BGB);
  • Von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans bei Wald und der Gewinnung von Bodenschätzen (§ 2123 BGB);
  • Verpflichtung, die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (§ 2124 Abs. 1 BGB);
  • Verpflichtung den Nacherben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu geben (§ 2127 BGB);
  • Verpflichtung den Nacherben Sicherheit zu leisten (§ 2128 BGB);
  • Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zur Rechnungslegung nach Eintritt des Nacherbfalls (§ 2130 BGB), sowie dem Haftungsmaßstab des § 2131 BGB;
  • Verpflichtung zum Wertersatz für Raub- und Übermaßfrüchte (§ 2133 BGB);
  • Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz bei eigennützigen Verwendungen (§ 2134 BGB);
  • Verpflichtung zum Schadenersatz unter den Voraussetzungen des § 2138 Abs. 2 BGB.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien. Bei einer umfassenden Befreiung wird er als befreiter Vorerbe bezeichnet. 

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