Wechselbezügliche Verfügung
Eine wechselbezügliche Verfügung ist eine letztwillige Verfügung, die derart mit der Verfügung eines anderen verbunden ist, dass nicht anzunehmen ist, dass sie ohne diese getroffen sein würde (vgl. § 2270 Abs. 1 BGB). In einem gemeinschaftlichen Testament hat die Nichtigkeit oder der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge, § 2270 Abs. 1 BGB. Ehegatten können auch in nacheinander errichten Testaments-Dokumenten wechselbezüglich verfügen (OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017, Az. 10 U 75/16). Die Ehegatten können im Testament ausdrücklich bestimmen, dass die Verfügung wechselbezüglich ist.
Muster Anordnung der Wechselbezüglichkeit: "Alle Verfügungen in diesem Testament sind wechselbezüglich, so dass die Unwirksamkeit der Verfügungen eines von uns auch die Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen von uns zur Folge hat.
Ist nicht ausdrücklich bestimmt, welche Verfügungen wechselbezüglich sind, ist durch Testamentsauslegung der Wille der verfügenden Ehegatten zu ermitteln, ob die Verfügung wechselbezüglich ist. Werden die Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament nur als Schlusserben bedacht, ist die Verfügung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten (unter Ausschluss der Kinder) regelmäßig auch wechselbezüglich zur Schlusserbeneinsetzung (OLG München, Beschluss vom 13. 9. 2010 - 31 Wx 119/10). Führt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so können gesetzliche Auslegungsregeln den Ausschlag bringen: Bei einem Berliner Testament sind die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten und die Verfügungen zu Gunsten von Verwandten oder anderen nahe stehenden Personen (z.B. Freund) im Zweifel wechselbezüglich, § 2270 Abs. 2 BGB.
Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss der Wechselbezüglichkeit ist zulässig:
Beispiel: „Alle Verfügungen in diesem Testament sind nicht wechselbezüglich, so dass jeder von uns hier getroffene Verfügungen einseitig abändern oder aufheben kann, ohne dass hierdurch die Gültigkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten berührt wird."
Wechselbezügliche Verfügungen haben im Grundsatz Bindungswirkung, so dass eine beeinträchtigende Schenkung herauszugeben ist, wenn nichts anderes bestimmt wurde.
Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO findet § 2270 Abs. 1 BGB keine Anwendung (§ 2270 Abs. 3 BGB). Die erstmalige Anordnung der Testamentsvollstreckung seitens des überlebenden Ehegatten ist aber regelmäßig ein teilweiser Widerruf der Schlusserbeinsetzung (KG OLGZ 1977, 390).
Publikationen zum Thema
- Berliner Testament - Fragen und Antworten
- Erbrecht: Verjährungsfristen und andere wichtige Fristen im Erbrecht
- Gemeinschaftliches Testament: Errichtung, Form, Widerruf, Bindungswirkung und Wirkung der Scheidung
- German Inheritance and Probate Law - FAQ
- German-American Probate and Inheritance Law - FAQ
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