Zugewinnausgleich

Übersteigt bei  Zugewinngemeinschaft der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB). Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1973 BGB). Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1971 Abs. 1 BGB). Besondere Regeln gibt es für den Fall der Enterbung und die Ausschlagung durch den Ehegatten (siehe § 1971 Abs. 2 und 3 BGB). 

 

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