Mit dem Jahresteuergesetz 2024 werden die Regeln über die Besteuerung einer lebzeitigen Leistung aus einem ausländischen Altersvorsorgeplan geändert. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Nummer 66 und“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 66,“ ersetzt und werden nach den Wörtern „erworben wurden,“ die Wörter „und nicht auf Beiträgen in eine ausländische Versorgungseinrichtung beruhen, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde,“ eingefügt.
Damit wird die Rechtslage vor dem Urteil des BFH vom 28. Oktober 2020, X R 29/18 wiederhergestellt (siehe hierzu unseren Beitrag). Die Änderung könnte auch Folgen für die Besteuerung der Todesfallleistung eines 401-k und IRA (außer Roth IRA) haben. Insoweit verweisen wir auf den Beitrag US-amerikanischer Altersvorsorgeplan: Rechtsfolgen des Todes und Steuern.