Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes durch die Umsetzung Beitreibungsrichtliniengesetzes

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wurden die EU-Beitreibungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt und steuerliche Vorschriften geändert. Unter wurden auch Änderungen des Bewertungsgesetzes (BewG) und des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) vorgenommen. Im Folgenden werden die Änderungen des ErbStG dargestellt.

Optionsrecht für beschränkt Steuerpflichtige

Für beschränkt Steuerpflichtige gilt grundsätzlich gemäß § 16 (2) ErbStG nur ein Freibetrag von 2.000 EUR. Der EuGH (22.4.10, 510/08, DStR 10, 861) hatte jedenfalls für den Fall einen Verstoß gegen Art. 56 EG i.V. mit Art. 58 EG gesehen. In Reaktion hierauf wird dem beschränkt Steuerpflichtigen Erben nunmehr ein Optionsrecht gewährt: gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG wird auf Antrag des Erwerbers ein Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Dies hat zur Folge, dass der Erwerber den Freibetrag nach § 16 (1) ErbStG nutzen kann. Allerdings setzt das Optionsrecht voraus, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist. Hatten also der Erblasser und der Erbe beide zur maßgeblichen Zeit in den USA, bleibt es bei dem Freibetrag nach § 16 (2) ErbStG in Höhe von EUR 2.000,--. 

Disquotale Einlagen 

Entgegen der Rechtsprechung des BFH sind nach dem neu eingefügten § 7 (8) S. 1 ErbStG disquotale Einlangen Schenkungssteuerpflichtig. 

Verdeckte Gewinnausschüttungen an nahe Angehörige 

Gemäß dem neu eingefügten § 15 Abs. 4 ErbStG ist bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.

Da § 15 Abs. 4 ErbStG lediglich die Rechtsfolgen der Schenkung regeln soll, bleibt die Kapitalgesellschaft Schenkender, sodass sich hinsichtlich der Steuerpflicht und der -Steuerschuldnerschaft nichts ändert. 

Inkraftreten

Nach § 37 Abs. 7 ErbStG finden die Gesetzesänderungen auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. Das Optionsrecht nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG findet auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

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