Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.9.2012, II R 45/10 einige Fragen der schenkungssteuerlichen Behandlung der Ausschüttung eines US-amerikanischen Trusts an Zwischenberechtigten geklärt.
Leitsätze:
- Zwischenberechtigte i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG sind alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten.
- Der Besteuerung ausgeschütteter Vermögenserträge steht nicht entgegen, dass der Berechtigte bereits vor Änderung der Rechtslage durch das StEntlG 1999/2000/2002 einen gesicherten Anspruch auf Ausschüttung aller künftigen Trusterträge erlangt hatte.
- Die im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erforderliche Vermögensbindung ist bei einem Trust dann anzunehmen, wenn der Errichter bestimmt hat, dass die Verwalter des Trusts das Vermögen im Interesse der später Begünstigen verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen.
Anmerkungen:
- Die Steuerklasse bei der Besteuerung der Ausschüttung an einen Zwischenberechtigten bestimmt sich im Verhältnis Ausstatter/Begünstigter. Eigentlich problematisch sind die Fälle in denen auch die Übertragung von Vermögen auf den Trust besteuert wird. In diesem Fall droht eine Besteuerung in der Steuerklasse III.
- Der BFH hat nun den Begriff der "gesonderten Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf Bindung angelegt ist" klar definiert und viele Unklarheiten beseitigt. Gerade viele US-Trusts (z.B. der Grantor Trust) sind nach dieser Definition kein Steuersubjekt.