Das Finanzgericht (FG) hatte unter anderem aufgrund von Erfahrungen der Steuerfahndung gefolgert, die Gründung und Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein sei angesichts der damit verbundenen Kosten nur bei Anlagen ab 3 Mio. DM sinnvoll; demgemäß hatte das FG Kapitalerträge in der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angenommenen Höhe bejaht. Der BFH hielt diese Urteilsbegründung für tragfähig.
BFH zu Schätzung von Zinseinkünften aus Stiftungsvermögen in Liechtenstein
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