Der BGH hat mit Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11 - erneut für Recht erkannt, dass bei einem hinterzogenen Betrag von über 1 Million EURO in der Regel die Gefängnisstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen ist. Bei einem Betrag von über 100.000 EURO soll in der Regel eine Gefängnisstraße (auf Bewährung) und nicht nur Geldstrafe verhängt werden.
BGH: Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe
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