Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 22.08.2011 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
Erbersatzsteuer für Familienstiftungen als solche bereits mit einem früheren Urteil (BVerfGE 63, 312) geklärt wurde.
BVerfG, 1 BvR 2570/10 vom 22.8.2011, Absatz-Nr. (1 - 6)