Das Schleswig-Holsteinische FG hat mit Urteil vom 23.1.2019 (3 K 41/17) entschieden, dass das in einen Trust nach dem Recht von Guernsey eingebrachte Vermögen nicht auf den Trust übergeht, sondern in den Nachlass des Ausstatters/Errichters fällt, wenn sich der Ausstatter/Errichter eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vorbehalten hat und er zu Lebzeiten frei über das Vermögen des Trusts verfügen kannte. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az. II R 13/19 anhängig.
Erbschaftsteuer bei Übertragung auf Trust unter Vorbehalt umfassender Verfügungsbefugnis
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