Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.05.2019 – 7 K 2712/18 entschieden, dass
- die vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten die Erbschaftsteuer auch dann mindern, wenn die Erklärungen nicht vom Erblasser, sondern vom Erben beauftragt wurden.
- die Kosten für die Räumung der vom Erblasser bis zu seinem Tod genutzten Eigentumswohnung nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG oder § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG angesetzt werden.
Gegen die Entscheidung wurde Revision zum BFH eingelegt (Az. II R 30/19).
Anmerkung:
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Da die Finanzverwaltung bis zu einer Entscheidung des BFH allerdings weiterhin der Auffassung ist, dass die Steuerberatungskosten bei Beauftragung nach dem Tod nicht vom Erblasser herrühren und somit nicht als Erblasserschulden i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig sind (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern vom 11.1.2016, S 3810.2.1 – 21/5 St 34), sollte im Falle der Nichtberücksichtigung Einspruch eingelegt werden.
Betreffend die Kosten der Räumung ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung nicht ohne weiteres auf die Räumung einer Mietwohnung zu übertragen ist. Auch bei Räumung von Immobilien im Ausland dürfte anderes gelten.