Kanaren: Besondere Vergünstigungen für Geschädigte des Vulkanausbruchs auf La Palma

Kanaren: Besondere Vergünstigungen für Geschädigte des Vulkanausbruchs auf La Palma

Am 31. Dezember 2021 wurde das Gesetz 6/2021 vom 28. Dezember über den Gesamthaushalt der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln für das Jahr 2022 (Ley 6/2021, de 28 de diciembre, de Presupuestos Generales de la Comunidad Autónoma de Canarias para 2022) im Amtsblatt der Kanarischen Inseln veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Dieses enthält auch Regelungen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer, für Geschädigte des Vulkanausbruchs auf La Palma die nachfolgend kurz dargestellt werden.

Dem Artikel 7 des Gesetzesdekrets 12/2021 vom 30. September zur Verabschiedung von steuerlichen, organisatorischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen als Folge des Vulkanausbruchs auf La Palma wird ein neuer Absatz 4 hinzugefügt. Dieser Absatz sieht eine 100%igen Abzug von Schenkungsteuer auf die Übertragung von ländlichen Grundstücken auf La Palma, die vor dem 31. Dezember 2026 anfällt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a. Der Beschenkte muss der Eigentümer, Nießbraucher oder nackter Eigentümer eines durch die Lava zerstörten Grundstücks sein. Das Vorhandensein und das Eigentum an der Immobilie können mit allen gesetzlich zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden.

b. Die geschenkten ländlichen Grundstücke müssen mindestens fünf Jahre lang nach ihrem Erwerb im Vermögen des Beschenkten verbleiben und demselben Zweck dienen wie das zerstörte Eigentum.

c. Die Schenkung muss in einer öffentlichen Urkunde festgehalten werden, in der ausdrücklich festgelegt ist, dass das geschenkte ländliche Land für denselben Zweck wie das zerstörte Eigentum verwendet werden muss.

Mit Wirkung vom 19. September 2021 wird dem Gesetzesdekret 1/2009 eine zweite zusätzliche Bestimmung hinzugefügt, die die folgenden Maßnahmen umfasst:

Die Steuerpflichtigen der Gruppe IV (Verwandte vierten Grades, entferntere Grade und Fremde) können die in Artikel 24 ter des Decreto legislativo 1/2009 für die Gruppe II vorgesehene Ermäßigung von bis zu 99,9 % der Steuerschuld in Anspruch nehmen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. dass der Erwerb von Todes wegen vor dem 1. Januar 2023 erfolgt.
  2. Der Steuerpflichtige ist eine natürliche Person, die ihre Wohnung, ihren Arbeitsplatz oder ihren Lebensunterhalt verloren hat.
  3. Das Vorhandensein und das Eigentum als Eigentümer, Nießbraucher oder nackte Eigentum des verlorenen Vermögens kann durch alle gesetzlich zulässigen Beweismittel nachgewiesen.

b. Die gleiche Art der Ermäßigung und die gleichen Voraussetzungen gelten für Übertragungen unter Lebenden an Steuerpflichtige der Gruppen III (Verwandte zweiten und dritten Grades, Verwandte in aufsteigender Linie und Abkömmlinge durch Verwandtschaft) und IV (Verwandte vierten Grades, entferntere Verwandte und Fremde). Insbesondere können sie die in Artikel 26 sexies des Decreto legislativo 1/2009 für die Gruppe II vorgesehene Ermäßigung von bis zu 99,9 % der Steuerschuld in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlichen Dokument formalisiert ist.

Anmerkung

Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Beiträgen Spanische Schenkungsteuer und Spanische Erbschaftsteuer. 

 

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