LG Mainz: Beantragung eines Erbscheins vor einen US-Notar

LG Mainz: Beantragung eines Erbscheins vor einen US-Notar

Das LG Mainz hat mit Beschluss vom 12.6.1958 entschieden, dass einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins durch einen US-Notar (notary public) der Beurkundung eines Notars i.S. des deutschen Rechts gleichsteht. 

LG Mainz, Beschluss vom 12. 6. 1958 - 4 T 73/58

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Formular
captcha
Sie haben die Möglichkeit Anlagen (Texte, Dokumente) an Ihre Nachricht anzufügen (max. 5 MB).