Das LG Mainz hat mit Beschluss vom 12.6.1958 entschieden, dass einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins durch einen US-Notar (notary public) der Beurkundung eines Notars i.S. des deutschen Rechts gleichsteht.
LG Mainz, Beschluss vom 12. 6. 1958 - 4 T 73/58