OLG Saarbrücken: Widerruf eines "unwiderruflichen" Vertrags zu Gunsten Dritter auf den Tod

 

Leitsatz: Die zwischen dem Gläubiger einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass die Rechte aus der Spareinlage mit dem Tode des Gläubigers auf einen Dritten übergehen, kann grundsätzlich auch dann, wenn diese Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der Dritte sie mitunterzeichnet hat, ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Vor dem Tod des Gläubigers hat der Dritte kein Recht, sondern nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb. OLG Saarbrücken: Beschluss vom 13.09.2012 - 8 U 581/10-162

Hintergrund:

In einem Bankvertrag kann vereinbart werden, dass die Rechte aus dem Bankvertrag (z.B. Sparvertrag) mit dem Zeitpunkt des Todes des Kontoinhabers auf einen Dritten (den Begünstigten auf den Todesfall) übergehen. In einem solchen Fall bestimmt § 331 Abs. 1 BGB, dass der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers erwirbt. Der Dritte erwirbt das Recht also nur, wenn er im Zeitpunkt des Todes des Versprechensempfängers noch lebt und die Parteien den Vertrag nicht vorher geändert haben. Solange der Versprechensempfänger lebt, gehört der Anspruch zu seinem Vermögen und er kann frei über ihn verfügen. Vor dem Tod des Versprechensempfängers hat der Dritte nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb. Der Versprechende kann aber jederzeit ohne Zustimmung des Dritten die Begünstigung widerrufen, sei es durch Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger, sei es (kraft Vorbehalts) durch einen einseitigen Akt des Versprechensempfängers.

Allerdings kann etwas anderes vereinbart werden. So bewirkt etwa die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zugunsten eines Dritten bei der Lebensversicherung den sofortigen Rechtserwerb des Dritten. Denn nur so kann der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, erreicht werden.

Das Gericht sah in der Formulierung wonach die Rechte aus dem Sparkonto erst mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers auf die Klägerin als Begünstigte übergehen sollte, keine solche Vereinbarung und stellt hierbei insbesondere darauf ab, dass auch folgendes vereinbart wurde: „Die Vereinbarung wird hinfällig, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen wird“. Ferner stellte es auf eine Formulierung ab, dass durch den Vertrag das Recht des Versprechenden zu seinen Lebzeiten frei über das Konto zu verfügen, von dieser Vereinbarung nicht berührt wird.

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