Am 9. November 2021 wurde das Gesetz RDL 26/2021 im BOE veröffentlicht, mit dem die gemeindlichen Wertzuwachssteuer (Plusvalía) reformiert wird: Das System zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wird beibehalten, aber der Steuerpflichtige kann anhand der Urkunden nachweisen, dass keine Kapitalerträge vorliegen. Die Regelung erkennt an, dass die Steuer nicht erhoben wird, wenn kein Veräußerungsgewinn erzielt wurde. Gleichzeitig räumt RDL 26/2021 den Gemeinden eine Frist von sechs Monaten ein, um ihre kommunalen Steuerverordnungen anzupassen. Bis dahin legt das RDL 26/2021 vorläufig objektive Prozentsätze auf der Grundlage der Anzahl der Besitzjahre fest, so dass die Gemeinden die Steuer weiterhin erheben können. Zu diesem Zweck wird die Steuerbemessungsgrundlage gemäß RDL 26/2021 ermittelt, wobei alle Beweise zugelassen werden müssen, die die Steuerpflichtigen vorlegen, um nachzuweisen, dass der tatsächliche Veräußerungsgewinn niedriger war. Auf dieser Bemessungsgrundlage werden die Gemeinderäte weiterhin ihre Steuersätze vorläufig anwenden. Die Gemeinden müssen jedoch ihre Steuerverordnungen vor dem 9. Mai 2022 anpassen, wenn sie die Steuer weiterhin erheben wollen.
Spanien: Reform des Gesetzes über die gemeindliche Wertzuwachssteuer
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