Das Kammergericht Berlin (KG) hat mit Beschluss vom 19.12.2013 - 1 AR 25/13 - entschieden, dass ein wichtiger Grund zur Verweisung an ein anderes Gericht i.S.v. § 343 (2) S. 2 FamFG das Vorhandensein von Nachlassgegenständen im Bezirk eines Gerichts sein kann. Nach § 343 (2) S. 2 FamFG kann das für den Nachlass eines Deutschen ohne Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland örtlich zuständige Amtsgericht Schöneberg in Berlin eine Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen.
Zuständiges Gericht für Auslandsdeutsche und Gründe für Verweisung durch AG Schöneberg
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