Die Erben können gemäß §§ 675, 666 BGB von der Bank Auskunft verlangen. Die Erben müssen sich nicht auf ihren Auskunftsanspruch nach §§ 2218, 666 BGB gegenüber dem Testamentsvollstrecker verweisen lassen (Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16.06.2010 - 7 C 319/10)
Anmerkung:
Die Erben können gemäß §§ 675, 666 BGB von der Bank Auskunft verlangen. Ist allerdings Testamentsvollstreckung angeordnet, verweigern Banken oft die Auskunft unter Hinweis auf die Entziehung des Verfügungsrechtes des Erben bei Testamentsvollstreckung (§ 2211 BGB).
Die Erteilung einer Auskunft ist aber keine Verfügung über den Nachlass, was der BGH für § 2040 BGB, in dem ebenfalls eine Verfügungsbeschränkung geregelt ist, ausdrücklich entschieden hat. Das AG Kaiserslautern hat daher zu Recht die Bank für verpflichtet erachtet, trotz Anordnung der Testamentsvollstreckung Auskunft zu erteilen.