Das LG Frankfurt mit Urteil vom 21. November 2013 (Az: 2-12 O 352/12) entschieden, dass eine Bank Auszahlung an einen im Inland lebenden Miterben vor Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern kann, wenn einer der Miterben im Ausland wohnhaft ist. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Bank bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten dürfe, so dass der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 6 ErbStG eröffnet sein könne.