BFH: Erfordernis eines Inlandsbezugs (Ansehenssteigerung) bei Zuwendung an eine ausländische gemeinnützige Organisation

Der BFH hat mit Urteil v. 22.03.2018- X R 5/16 BStBl 2018 II S. 651 entschieden, dass das Ansehen Deutschlands gemäß § 10b Abs. 1 S. 6 EStG gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist.

Anmerkung

Seit der Entscheidung des EuGH im Fall Persche (C-318/09) stellt sich die Frage unter welchen Voraussetzungen eine Zuwendung von Todes wegen an eine ausländische gemeinnützige Organisation bei der Erbschaftsteuer steuerfrei ist. Die Entscheidung, die zu einer Spende ergangen ist, zeigt auf, dass an das Erfordernis einen Inlandsbezugs keine hohen Anforderungen zu stellen sind. 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
1 Bewertungen (100 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
5
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite