Der BFH hat mit Urteil v. 22.03.2018- X R 5/16 BStBl 2018 II S. 651 entschieden, dass das Ansehen Deutschlands gemäß § 10b Abs. 1 S. 6 EStG gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen ist.
Anmerkung
Seit der Entscheidung des EuGH im Fall Persche (C-318/09) stellt sich die Frage unter welchen Voraussetzungen eine Zuwendung von Todes wegen an eine ausländische gemeinnützige Organisation bei der Erbschaftsteuer steuerfrei ist. Die Entscheidung, die zu einer Spende ergangen ist, zeigt auf, dass an das Erfordernis einen Inlandsbezugs keine hohen Anforderungen zu stellen sind.