Der BFH hat mit Beschluss vom 17.7.2019 – II B 30, 32-34, 38/18 entschieden, dass eine Person auch dann unbeschränkt steuerpflichtig bei der Schenkungssteuer in Deutschland sein kann, wenn sein Lebensmittelpunkt im Ausland ist.
Auszug aus den Gründen:
aa) Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 der Abgabenordnung (AO). Danach kommt es darauf an, ob die betroffene Person im Inland eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
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Begibt sich ein Steuerpflichtiger ins Ausland, ist zu prüfen, ob er seinen vorher im Inland begründeten Wohnsitz während seines Auslandsaufenthalts beibehalten oder aufgegeben hat. Der Wohnsitz wird erst dann aufgegeben, wenn die Voraussetzungen des § 8 AO nicht mehr erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich ebenfalls nach objektiv erkennbaren Umständen (BFH-Urteil vom 24. Juli 2018 - I R 58/16, BFH/NV 2019, 104, Rz 16 f.).
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Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben und diese können im Inland und/oder Ausland belegen sein. Demgemäß ist es auch für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet (BFH-Urteil vom 10. April 2013 - I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909, Rz 13).
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Ein inländischer Wohnsitz kann auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen führen, wenn der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sich im Ausland befindet (vgl. zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 des Einkommensteuergesetzes BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, unter II.3.d).
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Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht. Der Wohnsitzbegriff setzt keinen Aufenthalt während einer Mindestzeit voraus. Erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteil vom 25. September 2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 14 f., m.w.N.). Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 917, unter II.3.b). Ausreichend ist z.B. eine Nutzung der Wohnung zweimal jährlich für mehrere Wochen (BFH-Urteil vom 23. November 1988 - II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182).
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Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausschließlich nach tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Wegen dieser objektiven Betrachtungsweise ist es daher z.B. ohne Bedeutung, wo jemand polizeilich gemeldet ist. (BFH-Urteile vom 27. April 1995 - III R 57/93, BFH/NV 1995, 967, unter 1., und vom 22. August 2007 - III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, unter II.1.). Auch die Angabe einer Postadresse reicht für einen Wohnsitz nicht aus.
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Die Beurteilung, ob die Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Das FG hat die Tatsachen, die auf einen Wohnsitz schließen lassen, festzustellen und zu würdigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 104, Rz 11 f.).
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bb) Im Streitfall könnte sich hinsichtlich der im Schenkungsteuerbescheid für das Jahr 2007 als freigebige Zuwendung erfassten Zahlung auf das Konto der Klägerin vom 21. März 2007 in Höhe von EUR eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG bereits daraus ergeben, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausführung der Zahlung noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Denn bis zum 19. Juni 2002 betrieb die Klägerin ihr Einzelunternehmen in O und war unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dafür, dass sie --wie sie vorträgt-- ihren inländischen Wohnsitz schon im Jahr 2000 aufgegeben habe, wurden keine Nachweise erbracht. Daher liegt es nahe, dass sie bis zur Aufgabe ihres Einzelunternehmens ihre Wohnung als inländischen Wohnsitz i.S. des § 8 AO genutzt hat.
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cc) Im Hinblick auf die übrigen Zahlungen an die Klägerin ist für die Annahme einer zumindest erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG festzustellen, ob objektive Umstände den Schluss zulassen, dass die Klägerin auch nach dem 19. Juni 2002 und bis zumindest 18. Juli 2007 --die im Jahr 2012 letzte angenommene Zahlung an die Klägerin erfolgte am 18. Juli 2012--, möglicherweise aber auch bis zum Jahr 2012 ihren inländischen Wohnsitz beibehalten hat. Dafür hat das FG festzustellen, ob und in welchen konkreten Zeiträumen die Klägerin in der Zeit zwischen der Aufgabe ihres Geschäftes in O (19. Juni 2002) und der letzten angenommenen Zahlung an die Klägerin im Jahr 2012 (18. Juli 2012) die Wohnung in einem Umfang nutzte, der über einen bloßen Besuchscharakter hinausgeht. Eine über einen bloßen Besuchscharakter hinausgehende Nutzung der Wohnung in einem Zeitraum, der noch nicht länger als fünf Jahre vor der jeweiligen Zahlung liegt, ist ebenfalls ausreichend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG.
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Nicht ausreichend für eine Besteuerung der Zahlungen in den Jahren 2008, 2010, 2011 und 2012 ist --wie das FG zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ausführt--, dass sich die Klägerin als deutsche Staatsangehörige im Jahr 2007 noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland befunden habe, ohne einen inländischen Wohnsitz zu haben; denn die angeblichen Zuwendungen wurden später ausgeführt. Ebenso wenig reicht die pauschale Angabe aus, die Klägerin habe bis in das Jahr 2008 hinein die Wohnung regelmäßig in einem nicht so unerheblichen Umfang genutzt, dass sie dort --neben ihrem Wohnsitz in der Schweiz-- einen weiteren Wohnsitz gehabt habe. Erforderlich sind vielmehr Angaben zum Zeitpunkt (Bezeichnung des Monats/der Monate) und der konkreten Dauer (Angabe der Tage/Wochen), in denen das FG von einer Nutzung der inländischen Wohnung durch die Klägerin ausgeht, die einen Wohnsitz i.S. des § 8 AO bedingt und entweder an diesem Zeitpunkt zu einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG führt oder in den folgenden fünf Jahren die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG auslöst.
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dd) Als Indizien für eine tatsächliche Nutzung der inländischen Wohnung kann das FG u.a. die vom Festnetzanschluss geführten Telefongespräche und den Wasser- und Stromverbrauch in der Wohnung heranziehen. Auch im Inland vom Mobiltelefon der Klägerin geführte Telefonate und dem Bewegungsprofil tatsächlich zu entnehmende inländische Termine und Aktivitäten in der Umgebung von O unter Angabe des konkreten Datums und der konkreten Aktivität lassen den Schluss zu, dass die Klägerin zu diesen Zeitpunkten ihre Wohnung genutzt hat.
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ee) Der Umstand, dass die Klägerin eine möblierte und mit Gegenständen für den täglichen Bedarf ausgestattete Wohnung vorhielt, lässt für sich allein nicht den Schluss zu, die Klägerin habe die Wohnung in einem Umfang tatsächlich genutzt, der über einen bloßen Besuchscharakter hinausgeht. Das Vorhalten einer eingerichteten und funktionsfähigen Wohnung ist vielmehr nur ein Indiz für zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume.
Anmerkung
Die Entscheidung überrascht nicht. Der Hinweis des BFH, dass sich Indizien aus dem Bewegungsprofil eines Mobiltelefons ergeben können, zeigt auf, dass Steuerpflichtige - bei begründetem Verdacht - auch mit einer Auswertung ihrer Mobilfunkdaten rechnen müssen.