Der BFH hat mit Urteil vom 13.3.2018, IX R 23/17 konkretisiert, wie die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG) berechnet wird.
Leitsätze
1. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat; der in Anspruch genommene persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) ist anteilig abzuziehen.
2. Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) zu ermitteln.
3. Beim Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben ermittelt sich der Ermäßigungsprozentsatz des § 35b Satz 2 EStG durch Gegenüberstellung der anteiligen, auf die von Todes wegen erworbenen Vermögensteile entfallenden Erbschaftsteuer und des Betrags, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) der anteilige Freibetrag nach § 16 ErbStG hinzugerechnet wird.
Anmnerkung:
Die latente Einkommensteuerlast der übertragenen Vermögensposition wird bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht als Schuldposten berücksichtigt. Da es somit bei einer anschließend durch die Veräußerung durch den Erwerber (z.B. Erben) ausgelösten Steuer (z.B. privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG) zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer kommt, gewährt § 35b EStG eine Ermäßigung. Das Urteil zeigt allerdings, dass diese oftmals geringer ist als angenommen. Da nur die "tarifliche Steuer" gekürzt wird, bleibt es außerdem bei Anwendung des Abgeltungssteuersatzes (z.B. Veräußerung von Wertpapieren) bei der vollen Doppelbesteuerung.
Bei Erwerb einer internationalen Erbschaft sollte der Erwerber (z.B. Erbe) sorgfältig prüfen, ob durch Gestaltungen (z.B. taktische Ausschlagung bestimmter Wertpapiere oder Veräußerung durch einen trustee) der Anfall deutscher Einkommensteuer auf das geerbte Vermögen vermieden oder der Wert des der Erbschaftsteuer unterliegenden vermindert werden kann.