BGH: Kein Trust an Forderungen nach deutschen Recht

Der BGH hat in der Entscheidung vom 13.6.1984, IVa ZR 196/82 die Auffassung geäußert, dass an einer Forderung nach deutschem Recht ein Trust nicht bestehen kann.

Auszug aus den Entscheidungsgründen

(...) Mit den dogmatischen Grundlagen des deutschen Rechts ist die Rechtsfigur des Trusts unvereinbar. Der Trust ist nicht mit einem Treuhandverhältnis nach deutschem Recht zu vergleichen. Im angelsächsichen Rechtskreis ist zwischen zwei Rechtssystemen, dem strengen Recht (Law) und dem Billigkeitsrecht (Equity), zu unterscheiden. Das Wesen eines Trusts besteht darin, daß die Berechtigung nach strengem Recht von der Berechtigung nach Billigkeitsrecht getrennt wird. Der Trustee ist nach strengem Recht Eigentümer der zum Trust gehörenden Sachen und Vollinhaber der zu ihm gehörenden Rechte. Nach Billigkeitsrecht sind jedoch seine Befugnisse in der Weise beschränkt, daß er von ihnen nur zu bestimmten Zwecken im Interesse von Dritten Gebrauch machen darf. Diese Beschränkungen sind nicht, wie etwa bei der Treuhandbestellung nach deutschem Recht, rein schuldrechtlicher Art.

Bei der Begründung eines Trusts tritt also eine Spaltung zwischen der Berechtigung nach strengem und der nach Billigkeitsrecht ein. Eine solche Aufspaltung ist aus dogmatischen Gründen an Forderungen, die nach deutschem Schuldrecht begründet sind, nicht möglich. Sollte also das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die im Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen nach deutschem Recht zu beurteilen seien, so wäre die Trustbestellung unwirksam; es wäre jedoch in diesem Falle zu prüfen, ob sie nicht in eine Treuhandvereinbarung nach deutschem Recht umzudeuten ist (vgl. zu alledem Zivilgesetze der Gegenwart Bd. II Das Zivilrecht Englands 1. Teil, darin insbesondere Schwarz, Equity Seite 105-167; Kohlmann Trusts Seite 548-632). Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß das Recht der Trusts im anglo-amerikanischen Rechtskreis unterschiedliche Ausgestaltungen erfahren hat; es wird zu prüfen sein, inwieweit es in den hier in Frage kommenden Gebieten mit dem Recht des Mutterlandes übereinstimmt."

Anmerkung

In der Folge der Entscheidung wird heute von der h.M. immer wieder wiederholt, dass  das deutsche Sachrecht die für den Trust charakteristische „gespaltene Rechtsinhaberschaft“ zwischen Begünstigtem und Trustee nicht zulasse (siehe z.B. KG, Beschluss vom 3. April 2012, Az. 1 W 557/11). Zutreffend wird zum Teil in der Literatur aber darauf hingewiesen, dass bei vielen Trust der Trustee als der alleinige Eigentümer zu sehen sein dürfte. Da die h.M. durch Umdeutung in ein deutsches Rechtsinstitut vermeidet, dass die Anordnung eines Trusts ohne Rechtsfolgen ist, ist diese Frage für die Praxis aber nur von beschränkter Bedeutung.

Informationen zu US-amerikanischen Trusts:

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