Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Urteil vom 25. März 2014 – X ZR 94/12 - ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undank aufgehoben.
Das OLG Köln hatte in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass ein Fall von groben Undank nicht vorliege und dies damit begründet, dass der beschenkte Sohn, der mittels einer Vorsorgevollmacht die Mutter in einer Pflegeeinrichtung unterbringen wollte, aufgrund eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Mutter von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit habe ausgehen dürfen.
Der BGH begründete die Aufhebung des Urteils des OLG Köln damit, dass das OLG Köln zu Unrecht bei der erforderlichen Gesamtabwägung außer Acht gelassen hat, dass die Mutter - selbst wenn sie Geschäftsunfähigkeit gewesen sein sollte - erwarten durfte, dass ihr Sohn sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragt, bevor er Entscheidungen für sie trifft. Das das Urteil des OLG Köln hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OLG Köln zurück verwiesen.