BGH: Zum Erwerb bei "In Trust for"-Vermerk eines Kontos bei einer US-amerikanischen Bank

Der BGH hat mit Urteil vom 15. 4. 1959 - V ZR 5/58 entschieden, dass sich die Frage, ob das Guthaben eines Kontos bei einer Bank mit Sitz im US-Bundesstaat New York in den Nachlass fällt, wenn für das Konto ein „in trust for”-Vermerk bestand, sich nach dem Recht von New York richtet. Danach ist es zulässig, dass der Todesfallbegünstigte kondiktionsfest erwirbt. 

Auszug aus dem Tatbestand und den Gründen

Die Parteien, Nichte und Onkel, sind auf Grund eines Testaments v. 10. 3. 1953 zu je einem Drittel Miterben ihrer am 17. 10. 1953 in G. (Bundesrepublik) verstorbenen Tante bzw. Schwester R., die amerik. Staatsangehörige war und bis etwa zwei Monate vor ihrem Tod in den USA, zuletzt in St. im Staat New York, gelebt hatte. Sie streiten über die Zugehörigkeit zweier amerik. Banksparkonten zum Nachlaß; die Kl. bejaht, der Bekl. verneint die Zugehörigkeit. Die Konten hatte die Erblasserin auf ihren Namen angelegt, jedoch mit dem Vermerk: „in trust for L. G. (Bekl.)”; ihr Gegenwert wurde nach ihrem Tode dem Bekl. überwiesen. Die Kl. klagt auf Auszahlung eines Drittels dieses Betrags. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das OLG hat die Verurteilung in Höhe des auf das eine Konto (St. I. S. Bank in St.) entfallenden Teilbetrags bestätigt und im übrigen (hinsichtlich des Kontos bei der R. C. S. Bank in St. I., N. Y.) die Klage abgewiesen. Die Rev. des Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:(...)1. Auszugehen ist, wie es auch das BerGer. tut, im wesentlichen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des ausländischen Rechts, nämlich des Rechts des amerik. Staates New York.Allerdings hat der Bekl. das umstrittene Guthaben nicht auf Grund eines angeblichen Erbrechts, sondern auf Grund einer angeblichen Verfügung der Erblasserin unter Lebenden erlangt; deshalb ist der Klaganspruch nach dem insoweit zunächst anzuwendenden deutschen Recht entgegen der Auffassung des BerGer. nicht als Erbschaftsanspruch (§§ 2018/19, 2029) zu qualifizieren, sondern als Bereicherungsanspruch der Erbengemeinschaft gegen den einen Miterben als Schuldner (gerichtet auf Leistung des vollen Betrages an die Erbengemeinschaft, § 2039 BGB) in Verb. mit einem Erbauseinandersetzungsanspruch des kl. Miterben (§§ 2042, 2047 BGB; vgl. Dresden, OLG 39, 228). Soweit indes Erbauseinandersetzung in Betracht kommt, ergibt sich die grundsätzliche Anwendbarkeit des ausländischen Rechts ohne weiteres aus dem aus Art. 24 Abs. 1, 25 Satz 1 EGBGB zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz des deutschen Kollisionsrechts, daß jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt wird, dem er bei seinem Tod angehört (BGHZ 19, 315 = NJW 56, 508; vgl. Nußbaum, Deutsches IPR 1932 S. 352 zu Fußn. 2).Soweit ein Bereicherungsanspruch in Betracht kommt, richtet er sich zwar gegen einen damals und heute im Inland wohnhaften Deutschen, so daß dafür nach allen hier denkbaren internat.-privatrechtlichen Anknüpfungspunkten - Wohnsitz, Erfüllungsort (§ 269 BGB), Heimatstaat - im allgemeinen deutsches Recht (§§ 812 ff. BGB) anzuwenden ist (vgl. RGZ 74, 171; LZ 32, 1142). Die entscheidende Vorfrage des Bereicherungsanspruchs jedoch, ob der Erwerb des Bekl. mit rechtlichem Grund erfolgte, ist wiederum nach amerik. Recht zu beurteilen. Maßgebend hierfür ist nämlich dasjenige Statut, das über die umstrittene rechtliche Beziehung zwischen der Erblasserin und dem Bekl. (trust) bestimmt (vgl. Raape, IPR, 4. Aufl. S. 491; Palandt/Lauterbach, 18. Aufl. Vorbem. 6 n vor EGBGB Art. 12; BGHZ 19, 315 [317/19] = NJW 56, 508). Das ist, da es sich um eine Forderung an die Bank handelt, eine Frage des Schuldrechts, sei es des Vertrags zugunsten Dritter, sei es der Schenkung unter Lebenden (vgl. dazu kritisch Staudinger/Boehmer, BGB 11. Aufl. Einl. §§ 26, 27 zu §§ 1922 ff.), und mag es sich darum handeln, ob der Bekl. die Forderung erworben, oder darum, ob er sie behalten hat; eine Schenkung von Todes wegen, die nach IPR zum Erbstatut gehören würde (Raape, S. 407; Palandt/Lauterbach, Art. 24 Anm. 3), liegt schon deshalb nicht vor, weil das Überleben des Beschenkten nicht zur Bedingung gemacht wurde (vgl. § 2301 BGB); aus diesem Grunde steht auch die Widerruflichkeit der Zuwendung (unten II 1, 2) dem rein schuldrechtlichen Charakter dieses Geschäfts nicht entgegen, ohne Rücksicht auf die hierüber bei § 2301 BGB bestehende Problematik (vgl. Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung, 2. Buch § 26 A II sowie bei Staudinger, aaO Einl. § 26; neuestens Rötelmann, NJW 59, 661 zu Fußnoten 6 und 7); eine bloße Treuhänderstellung im Sinne des deutschen Rechts ist nicht gegeben. Für diese schuldrechtliche Frage - trust - ist aber, da er von einer Amerikanerin in Amerika durch Erklärung gegenüber einer amerikanischen Bank ohne Zutun, ja ohne Wissen des deutschen Begünstigten begründet wurde, nach allen hier denkbaren internat.-privatrechtlichen Anknüpfungspunkten - Parteiwille, Schuldnerwohnsitz, Erfüllungsort, Heimatstaat der Erblasserin oder der Bank - das amerikanische Recht (des Staates New York) maßgebend.

(...)

II. 1. In der Frage der Zugehörigkeit des in dieser Instanz allein noch umstrittenen Guthabens (bei der St. I. S. Bank in St.) zum Nachlaß hat das BerGer. internat.-privatrechtlich zutreffend auf das ausländische Recht abgestellt. Es geht sachlich-rechtlich davon aus, daß der TrustVermerk bei einem Bankguthaben nach dem Recht des Staates New York drei verschiedene Bedeutungen haben kann:a) der Begünstigte (hier: der Bekl.) erwirbt kein eigenes Recht am Zugewendeten (hier: die Gläubigerstellung hinsichtlich des Guthabens). Dieses gehört daher zum Nachlaß des Bestellers (hier: Erblasserin),b) der Begünstigte erwirbt endgültig das Vollrecht („Eigentum”) am Zugewendeten, dieses fällt daher ins Eigenvermögen des Erwerbers und nicht in den Nachlaß des Bestellers,

c) der Begünstigte erwirbt das Vollrecht daran (und zwar schon bei Trust-Bestellung, nicht erst beim Tod des Bestellers), aber unter der auflösenden Potestativbedingung, daß der Besteller bis zu seinem Tod keine gegenteilige Bestimmung trifft (tentative trust, Probetrust); eine solche gegenteilige Bestimmung (Widerruf) erfordert nach den Ausführungen des BerUrt. einen unzweideutigen Akt oder Erklärung (decisive act or declaration, vgl. S. 16 des Rechtsgutachtens Prof. Dr. Kronsteins), etwa Abhebung, Kündigung, Streichung des Trust-Vermerks, letztwillige Verfügung, Erklärung zugleich mit Testamentserrichtung; die Erklärung muß zu einer nach außen sichtbaren Handlung (Abhebung, Testamentserrichtung o.ä.) geführt haben (S. 11 ff. des genannten Gutachtens).

Diese rechtlichen Feststellungen sind in der RevInstanz nicht nachprüfbar (§ 549 ZPO), werden auch von der Rev. nicht beanstandet.

2. In tatsächlicher Hinsicht stellt das BerGer. fest, daß es sich im vorl. Fall um einen trust der dritten Art (Probetrust), also um eine widerrufliche Vollrechtsübertragung unter Lebenden handle. Hiergegen sind Bedenken weder von der Rev. geltend gemacht noch ersichtlich.

(...)."

Anmerkung

In dem entschiedenen Fall gab es keine Überlebensbedingung. Diese ist bei einem Trust-Konto (Totten Trust) allerdings typischerweise Voraussetzung für den Erwerb des Todesfallbegünstigten. 

Informationen zu US-amerikanischen Trusts:

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