§ 16 Abs. 2 ErbStG wird wie folgt neu gefasst:
"(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen."
Beispiele zu den neuen Regelung finden Sie in unserer Meldung vom 06.03.2017. https://www.wf-frank.com/news/single/freibetrag-bei-beschraenkter-steuerpflicht-gesetzesentwurf-zur-neuregelung-1886.html
§ 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch nach der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.“
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden die meisten Bestimmungen in Kraft treten. Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens: https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/788/78818.htmldipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/788/78818.html