Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011
enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Dies hat die 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute
veröffentlichten Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber hat entschieden,
die vollständige erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949
geborenen nichtehelichen Kinder auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 zu
beschränken. Hiermit hat er seinen Spielraum bei der Gestaltung von
Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften nicht überschritten.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/2013 vom 17. April 2013
Beschluss vom 18. März 2013
Anmerkung:
Die Entscheidung berücksichtigt nicht das am 7.2.2013 ergangene Urteil des EGMR. Nach unserer Auffassung muss der Gesetzgeber daher das deutsche Recht gleichwohl ändern.