Die spanische Aufsichtsbehörde für Register und Notariate (DGRN) hat sich in der Entscheidung vom 10.4.2017 (BOE Nr. 4556) erstmals mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO zum deutschen Recht anzunehmen ist.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, starb 2016 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Valencia, Spanien. In 2014 hatte er vor einem spanischen Notar ein Testament, in dem er eine Freundin zu seiner Alleinerbin einsetzte, errichtet. Seiner Tochter wandte er nichts zu. Die Enterbung seiner Tochter begründete er damit, dass sie zu seinen Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen erhalten habe. Eine Rechtswahl um deutschen Recht fehlte. Die Tochter vertrat die Auffassung, dass sich aus dem Testament eine konkludente Rechtswahl zum deutschen Recht ergibt.
Begründung
Die DGRN verneinte eine konkludente Rechtswahl und begründete dies damit, dass nach Art. 26 Abs. 1 EuErbVO das für die Auslegung maßgebende Recht das spanische Recht ist und danach eine Rechtswahl im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann.
Anmerkung
Zutreffend erkennt die DGRN, dass bei Errichtung eines Testaments vor einem spanischen Notar mangels ausdrücklicher Rechtswahl nur dann eine Rechtswahl in Betracht kommt, wenn es Hinweise auf einen solchen Willen im Testament gab.
Anders kann es bei einem eigenhändigen ("handschriftlichen") Testament eines Deutschen mit gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien sein, da eigenhändige Testamente in Spanien unüblich sind. Die bloße Form der Errichtung wird allerdings regelmäßig noch nicht für den Nachweis einer konkludenten Rechtswahl genügen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten.
Für Testamente, die ovr dem 17.08.2015 errichtet wurde, ist zu beachten, dass es an dem erforderlichen Willen zur Rechtswahl regelmäßig fehlen wird. In einem solchen Fall kann aber nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO die Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts fingiert werden, wenn er das Testament "nach dem Recht errichtet" hat, welches er nach Art. 22 EuErbVO hätte wählen können (Rechtswahlfiktion).