Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Urteil vom 11.9.2013, II R 61/11 wie folgt entschieden (amtliche Leitsätze):
"1. Der Bewertung eines bebauten Grundstücks für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach der bis 2006 geltenden Rechtslage regelmäßig auch dann die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielte Miete zugrunde zu legen, wenn diese niedriger als die übliche Miete war und die Vermietung zwischen verbundenen Unternehmen erfolgte.
2. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. kann nur durch ein Gutachten erbracht werden, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat."
Anmerkungen
- Nach § 146 (2) Satz 1 BewG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist der Wert eines bebauten Grundstücks das 12,5 fache der für dieses im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete. Die übliche Mieten tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann an die Stelle der erzielten Miete, wenn ein bebautes Grundstück vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet wurde, § 146 (3) Satz 1 BewG).
- Die Festsetzung eines geringen Mietzinses ist - mit Ausnahme von Extremfällen - auch kein Gestaltungsmissbrauch.
- Das Urtel eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten durch Vermietung der zu vererbenden Immobilie an eine verbundenes Unternehmen oder nahestehende Personen erfolgt.