Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner Erbschaft- und Schenkungsteuervorschriften beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Nach deutschem Recht wird für geerbte deutsche Vermögenswerte eine höhere Steuerbefreiung gewährt, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland lebt, als wenn beide im Ausland leben. Folglich werden Gebietsfremde für in Deutschland belegene, geerbte Vermögenswerte höher besteuert als in Deutschland ansässige Personen. Eine solche Bestimmung könnte im Ausland lebende Personen davon abhalten, in Deutschland in Immobilien zu investieren. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung diskriminierend und stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung des in den Verträgen verankerten freien Kapitalverkehrs dar.
Quelle: Pressemitteilung Kommission
Anmerkungen:
1) Deutschland hatte zur Vermeidung einer Klage § 2 Abs. 3 ErbStG eingefügt. Die Kommission ist aber der Auffassung, die Verletzung würde hierdurch nicht beseitigt.
2) Im Verhältnis zum Nicht EU-Ausland hat der EugH entschieden, dass keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit
3) Der EuGH hat kürzlich entschieden, dass § 13 a Abs. 1 und 2 (Betriebsvermögen) in der bis 2007 gültigen Fassung nicht gegen europäische Recht verstößt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Die Diskrimierung von Nicht-EU-Staaten dürfte daher nicht europäisches Recht verletzten.
4) Möglicherweise kann im Verständigungsverfahren im Verhältnis zur USA § 2 Abs. 3 ErbStG auch auf die USA anzuwenden sein.